
Deutsche Triathlon Union ändert Zweitstartrecht der Deutschen Triathlon-Liga.
Frankfurt am Main - Die Deutsche Triathlon Union (DTU) hebt in aktuellen Änderungen vom 16. Januar 2010 der Bundesligaordnung (Ligaordnung = LigaO) die Beschränkungen im Zweitstartrecht der Deutschen Triathlon-Ligen für EU-Bürger auf und erfüllt damit rechtliche Vorgaben. Die Anmeldung auf das Zweitstartrecht wird bis zum 30. April 2010 möglich sein. Weitere Änderungen sind kursiv markiert und stehen zeitnah auf den Seiten der DTU zur Verfügung:
§ 5 Zusammensetzung der Mannschaften
(1) Jeweils fünf (5) Athleten eines Vereines bilden eine Herrenmannschaft, jeweils vier (4) Athletinnen
eines Vereines bilden eine Damenmannschaft. Die Anzahl der Athleten/innen mit Zweitstartrecht wird
nicht begrenzt. Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten gelten nicht als ausländische
Staatsangehörige im Sinne dieser Ordnung.
(2) Bei den Herren müssen mindestens drei Athleten, bei den Damen mindestens zwei Athletinnen die
deutsche Staatsbürgerschaft besitzen bzw. EU-Bürger sein. Im Falle einer doppelten
Staatsbürgerschaft (nicht EU) gilt ein Athlet bzw. eine Athletin als deutsche/r Staatsangehörige/r,
wenn er/sie bis zum 31.12. des Jahres unwiderruflich gegenüber der DTU erklärt, dass er/sie im
Folgejahr bei internationalen Wettkämpfen für die DTU startet. Die schuldhafte Nichteinhaltung dieser
Erklärung kann mit einer Sperre der betreffenden Person bis zu einer Dauer von einem Jahr geahndet
werden; zuständig ist die Disziplinarkommission.
§ 6 Zweitstartrecht
(1) Einem Athleten oder einer Athletin kann das Recht eingeräumt werden, als Mitglied der
Mannschaft eines anderen Vereins, als demjenigen, dem er/sie angehört, in der DTL zu starten
(Zweitstartrecht).
(2) Einem Antrag nach Abs. 1, der von dem/der Athleten/in zu stellen ist, wird entsprochen, sofern
- der Heimatverein und der aufnehmende Verein zustimmen und
- von dem aufnehmenden Verein oder dem/der Athleten/in die festgesetzte Gebühr entrichtet
wurde.
- Ausländische Staatsangehörige (nicht EU-Bürger) können kein Zweitstartrecht erlangen.
Der Antrag kann nur bis zum 30.04. für die jeweils folgende Saison beim Vorsitzenden des
Bundesligaausschusses gestellt werden. Hierfür ist der rechtzeitige Eingang des vollständig
ausgefüllten und unterschriebenen Originales des "Antrages auf Erwerb des Zweitstartrechts" erforderlich. Die notwendigen Formulare werden den beteiligten Vereinen vom Bundesligaausschuss
rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
(3) Das beantragte Zweitstartrecht gilt für alle Mannschaften des Vereins, für den es beantragt worden
ist. Ein Startrecht in einer Ligamannschaft eines anderen Vereins besteht nicht. Das Zweitstartrecht
kann nicht weiter übertragen werden.
§ 7 Ligastruktur
(1) Der Sieger der ersten und der zweiten Bundesliga wird in jeder Saison in mindestens vier Wettkämpfen ermittelt. In der ersten Bundesliga sind die Vereine der siegreichen Mannschaften
gleichzeitig Deutscher Mannschaftsmeister.
§ 9 Zweite Bundesliga
(2) Die Zweite Bundesliga besteht aus der 2. BL-Nord und der 2. BL-Süd.
§ 10 Wettkampfregeln
(1) Der Veranstaltung liegen die Wettkampfordnungen der Deutschen Triathlon Union (insbesondere
Sportordnung, Veranstalterordnung, Bundesligaordnung, Antidopingordnung,
Kampfrichterordnung), sowie dazu ergangene weitere, verbandsüblich bekannt gemachte
Bestimmungen – insbesondere Wertungsregelungen - des DTU - Präsidiums und des
Ligaausschusses zugrunde. Die Durchführungsbestimmungen für die DTL, welche den beteiligten
Teams rechtzeitig (1. April) vor Beginn der Saison bekannt gemacht werden müssen, sind Bestandteil
der Wettkampfordnungen der DTU.
(2) Der Ligaausschuss der DTL kann bei einem Verstoß der beteiligten Vereine gegen diese
Ordnungen oder die in Abs. 1 genannten Regelungen einstweilige Maßnahmen oder Regelungen
beschließen (Abs. 6) und Sanktionen verhängen.
Sanktionen gegen Vereine sind:
(4) Sanktionen gegen den einzelnen Athleten oder die einzelne Athletin werden nach Maßgabe der
Disziplinarordnung bzw. des Anti-Doping-Codes verhängt. Dort sind auch die Rechtsmittel geregelt.
(5) Wird ein Mannschaftsmitglied disqualifiziert, wird das Wettkampfergebnis für das
Mannschaftsergebnis gewertet. Dies kann auch nachträglich erfolgen, sobald der Grund der
Disqualifikation von den zuständigen Organen der DTU festgestellt worden ist. Rechtsmittel zum
Verbandsgericht haben insoweit keine aufschiebende Wirkung.
Athleten, die bei einem Wettkampf der DTL mit einer roten Karte (SpO E.5) wegen grob unsportlichem
Verhaltens in Form von Tätlichkeiten oder Beleidigungen disqualifiziert werden, sind für den
nächstfolgenden Wettkampf der DTL mit einer Sperre gemäß zu belegen [SpO E.6.2 a) und b)].
Die Sperre muss am Veranstaltungstag vom zuständigen Schiedsgericht am Wettkampfort
entschieden werden.
Wird gegen diese Sperre Einspruch eingelegt, so muss zwischen den Wettkämpfen das
Verbandsgericht über die Sperre entscheiden. Es entscheidet der Vorsitzende des Verbandsgerichtes
als Einzelrichter.
§ 11 Wertungsmodus
(3) Zu jedem DTL-Wettkampf wird ein Protokoll geführt. Die Wertungen werden verbandsüblich
bekannt gegeben.
§ 12 Kampfrichter, Wettkampfgericht
(1) Die Kampfrichter der DTU kontrollieren und überwachen die Einhaltung aller Wettkampfregeln der
DTU nach Maßgabe der geltenden Ordnungen.
§ 13 Ligaausschuss
(2) Zusätzlich werden bestellt:
zwei Athletenvertreter (je 1x 1. und 2. BL)
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung wird verbandsüblich bekannt gemacht; mit Beschlussfassung vom 16.01.2010 tritt
sie ab sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ligaordnung der DTU außer Kraft.
(kb)
Links
Ordnungen der DTU zum Download
Ergebnisse und Diskussion im Forum auf 3athlon.info
|